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| Praktischer
Führer | Handelsvorschriften im Mittleren Osten |
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Saudi-Arabien |
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Bahrain |
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Ägypten |
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Qatar |
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Jordanien |
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Der Libanon |
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1.
Devisenbewirtschaftung |
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Ausländischen
Investoren ist es gestattet, unbegrenzte Beträge ausländischer
Währung bei den Banken des Landes auf Konten zu führen.
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Es existieren
für ausländische Investoren keine Beschränkungen
hinsichtlich der Ausfuhr von Landes- oder Fremdwährung.
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2.
Einfuhrkontrolle |
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Das Versorgungsministerium
importiert und bestimmt die Preise für:
- Strategische Nahrungsmittel wie Reis, Weizen, Mehl,
Zucker, und einige Trockenmilchprodukte.
- Grundlegende Baustoffe.
- Brennstoffprodukte.
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Die Regierung
gestattet es dem Privatsektor, einige der oben genannten
Waren einzuführen wie zum Beispiel Reis, Zucker, Mehl
(abgepackt), und Trockenmilch. |
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Importeure,
die einen Akkreditiv eröffnen wollen, müssen eine
Bargeldvorauszahlung in Höhe von 20% der Fabrik und
Maschinenausrüstung, 25% der Rohstoffe und landesüblichen
Verpackungsstoffe, 30% für Nahrungsmittel, 70% für
andere Waren, und 80% für Einfuhren in Freihandelszonen
tätigen. |
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Beim Ministerium
für Industrie und Handel muss für alle Einfuhren
und Ausfuhren eine Lizenz beantragt werden, für Waren
des privaten Handels gibt es jedoch keine Beschränkungen
- außer denen, die durch das Versorgungsministerium
auferlegt werden. Für Importeure, die Waren in den
Freihandelszonen lagern, entstehen Gebühren in Höhe
von 1%. |
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Im Januar
1998 trat in Jordanien das Single Administrative Document
(SAD) in Kraft, wodurch die jordanischen Zollbehörden
nunmehr mit den EU-Deklarationen konform gehen und die Zollabfertigung
in einem Schritt abgewickelt werden kann. |
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3.
Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrlizenz |
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Jordaniens
bedeutendster Handelspartner ist der Irak. Europäische
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass, insbesondere
bei sicherheitsempfindlichen Waren, die Waren jordanische
Endnutzer erreichen und nicht in den Irak weiterversandt
werden, wo gegenwärtig UN-Sanktionen in Kraft sind.
Die Exportvorschriften der europäischen Regierungsorgane
sehen vor, dass einige Waren und Technologien nicht ausgeführt
werden dürfen, und dies unter anderem aus folgenden
Gründen:
Bewahrung der gemeinschaftlichen Sicherheit der EU- Staaten
und deren Nato-Verbündeter
- aus Gründen der Nationalen Sicherheits- und Außenpolitik
- internationale rechtliche Verpflichtungen und Engagement
- Nichtverbreitungspolitik
Falls Waren oder Technologien der Ausfuhrkontrolle Ihres
Landes unterliegen, müssen Sie eine entsprechende Genehmigung
beibringen, um sie legal ausführen zu können.
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4.
Staatliche Handelsorganisationen |
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Die staatliche
Warenbeschaffung funktioniert normalerweise über öffentliche
Ausschreibungen, wobei kleinere Beschaffungsaufträge
auch über direkte Kontakte laufen können. |
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Für
die meisten Regierungsverträge ist ein Vertreter auf
dem Markt erforderlich. |
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5.
Normen and technische Vorschriften |
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Das jordanische
Institut für Normung und Messtechnik Jordan Institute
for Standards and Metrology wurde im Jahre 1995 als autonome
Einrichtung gegründet, die generell für die Erstellung
aller technischen Spezifikationen des Landes verantwortlich
ist. Die meisten jordanischen Spezifikationen basieren auf
Europäischen Normen und Spezifikationen, insbesondere
auf denen Großbritanniens und Deutschlands. |
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Halal-Zertifikate
für Fleischprodukte
Das Einführen aller rindfleisch-
oder geflügelfleischhaltiger Produkte erfordert die
Beibringung eines Gesundheitszeugnisses des Ursprungslandes
sowie eines Zertifikates über die Halal-Schlachtung,
das durch ein anerkanntes islamisches Zentrum im Ursprungsland
ausgestellt sein muss. |
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6.
Etikettierungs- und Verpackungsvorschriften |
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Die
Abteilung für Normung und Maße ist für die
Etikettierungsvorschriften verantwortlich. |
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Differing
requirements govern the import of foodstuffs, medicines,
chemicals and other consumer products. |
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Es existieren
unterschiedliche Anforderungen für die Einfuhr von
Nahrungsmitteln, Medikamenten, Chemikalien, und Konsumgütern.
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Aus Sicherheitsgründen
empfiehlt es sich, die Etikettierung in zwei Sprachen (Englisch
und Arabisch) zu verfassen, insbesondere dann, wenn die
Waren für den Massenmarkt vorgesehen sind. |
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Die
Etikettierung muss auch folgende Informationen enthalten:
- Platzierung der Identifikationsdaten
- Identifizierung des Herstellers
- Produktinformation
- Einheitsqualität durchschnittlicher Güte
- Herstellungs- und Verfallsdatum.
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7.
Dokumente |
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Warensendungen
müssen mit einer Handelsrechnung, einem Ursprungszeugnis
und Konnossement im Original sowie in so vielen Ausfertigungen
wie der Importeur verlangt, versehen sein.
Wenn Waren von London ausgeführt werden, muss die Rechnung
durch die dortige Arabische Handelskammer oder andernfalls
die Handelskammer ihrer Hauptstadt beglaubigt und durch
die Botschaft des Haschemitischen Königreichs von Jordanien
legalisiert werden. |
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Außerhalb
Ihrer Hauptstadt kann die Beglaubigung der Rechnung auch
durch eine örtliche Handelskammer oder ähnliche
Einrichtung vorgenommen werden. .
Eine Ausfertigung der Rechnung sollte eine Erklärung
des Exporteurs enthalten, in der der Preis und das Ursprungsland
der Waren bescheinigt wird. |
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Eine Beglaubigung
ist nicht erforderlich für Waren mit einem Wert unter
JD 300 oder für Waren, die durch ein von der Zollpflicht
befreites offizielles oder anderes Organ ausgeführt
werden. |
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Auf Waren
mit nicht beglaubigten Begleitpapieren wir ein Strafzoll
in Höhe von 1% des CIF Wertes der Fracht erhoben. |
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Ein Strafzoll
in Höhe von 1% kann auch auf Waren erhoben werden,
die von einem Land aus exportiert werden, das nicht ihr
Ursprungsland ist. |
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8.
Handelsmuster und befristete Einfuhren |
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Für
eine befristete Wareneinfuhr muss vom Exporteur bei der
Zollabteilung ein schriftlicher Antrag eingereicht werden.
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Nach den
Bestimmungen über eine befristete Einfuhr dürfen
Waren für ein Jahr eingeführt werden, wobei eine
Verlängerungsmöglichkeit besteht. Hierbei handelt
es sich um alle Rohstoffe, und Materialien für die
industrielle Produktion. Halbfertigzeuge können zum
Zwecke der Weiterverarbeitung oder des Exports befristet
eingeführt werden. |
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Auf
Handelsmuster ohne Verkaufswert wird kein Zoll erhoben.
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9.
Zollgebühren |
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Seit dem
1. März 2000 wird auf alle eingeführten Waren
eine kombinierte Gesamtsteuer von weniger als 30% erhoben;
ausgenommen davon sind Autos, Zigaretten und alkoholische
Getränke. |
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